Satzung
§ 1 Namen und Sitz der Stiftung
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Die von Herrn Helmut Kraft, Unternehmer in Stuttgart, errichtete Stiftung führt den Namen
Helmut-Kraft-Stiftung Zur Förderung der Bildenden Kunst -
Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck
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Zweck der Stiftung ist die Förderung von bildenden Künstlern, sowie die Förderung von Kunstaktivitäten wie z. Bsp. Aufführungen der Musik und darstellenden Kunst, sowie
Ausstellungen der bildenden Kunst. -
Die Förderung kann insbesondere geschehen durch Preisverleihung, Stipendien, Erwerb von Kunstwerken (zur weiteren Verwendung im Interesse der Allgemeinheit) oder Ausstellung oder durch mehrere dieser Maßnahmen gleichzeitig.
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Die regelmäßig jährlich stattfindenden Fördermaßnahmen werden unter der Bezeichnung
„Helmut-Kraft-Förderpreis für bildende Kunst“ zugewendet. -
Es werden jeweils bis zu vier Preisträger ausgewählt, wobei die Preise gleich hoch oder unterschiedlich hoch sein können.
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Der Stifter hat die näheren Förderrichtlinien im Rahmen der Gemeinnützigkeit §§51 ff AO festgelegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der steuerlichen Vorschriften. Sie verfolgt diese Zwecke in selbstloser Absicht und strebt keine eigenwirtschaftlichenZiele an
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Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für ihren satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
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Das Stiftungsvermögen beträgt Euro 766.937,82.
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Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
§ 6 Organe der Stiftung
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Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat
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Eine Person kann nicht gleichzeitig beiden Organen angehören. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Kosten.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus einer, bzw. maximal drei Personen.
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Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.
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Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder Stiftungsrat dies beantragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich, auch per E-Mail erteilen. (Umlaufverfahren) Kommt im Falle einer Vorstandsbesetzung mit zwei Personen keine Einigung zustande, entscheidet jeweils der Stiftungsrat.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
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Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass er bzw. der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
Der Stellvertreter soll nur im Verhinderungsfall tätig werden. -
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Stifterwillen aus.
Dazu gehören insbesondere:
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Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
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Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung
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Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes.
§ 9 Stiftungsrat
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Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Stiftungsrates auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
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Das Amt des Stiftungsratsmitgliedes endet
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Durch Tod
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Durch Amtsniederlegung
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Durch Abberufung
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Bei Vollendung des 75. Lebensjahres für neu berufene Mitglieder des Stiftungsrates
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Die Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates aus wichtigem Grund ist aufgrund Mehrheitsbeschlusses des Stiftungsrates möglich.
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Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreffen.
§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
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Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungserträge nach Maßgabe des § 2. Die Entscheidung über die Vergabe treffen sachverständige Juroren, diese werden vom Stiftungsrat bestimmt
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Der Stiftungsrat bestellt und entlässt den Vorstand und bestimmt – soweit erforderlich- den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter. Der Stiftungsrat berät den Vorstand und wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Erkann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Belange der Stiftung verlangen.
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Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechnungslegung werden vom Stiftungsrat verabschiedet. Er stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
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Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich, auch per E-Mail erteilen (Umlaufverfahren)
Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 11 Satzungsänderung, Auflösung
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Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben. Für die Beschlussfassung ist § 10 Absatz 5 anzuwenden.
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Für den Beschluss über Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.
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Bei der Auflösung der Stiftung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen dem Lande Baden-Württemberg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Aufsicht, Prüfung
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Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
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Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam
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Über die Prüfung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat
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Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind die Beschlüsse über die Satzungsänderung, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Für die Wirksamkeit der Zweckänderung ist die Einwilligung der Behörde nötig.
Gezeichnet
Brigitte Aumayer
Vorstand
Jens Weimer
Vorstand